Einbeziehungssatzung "Steinsdorf, Fl. Nrn. 72/5 und 72/6 sowie 72 (Teilfläche)" Gemarkung Steinsdorf, Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Einbeziehungssatzung § 10 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 6 BauGB

Der Gemeinderat Schönbrunn i. Steigerwald am 30.07.2026 die Einbeziehungssatzung für das Gebiet "Steinsdorf, Fl. Nrn. 72/5 und 72/6 sowie 72 (Teilfläche)", Gemarkung Steinsdorf, Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald, nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.

Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der VG Burgebrach, Zi.Nr. 1.09, Hauptstraße 1-3, 96138 Burgebrach, auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden (vormittags: Montag bis Donnerstag von 8.00 h bis 12.00 h, nachmittags: Dienstag von 13.00 h bis 16.30 h und Donnerstag von 13.00 h bis 18.00 h, Freitag 8.00 h bis 13.00 h) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Außerdem sind Planentwurf und Begründung auf der Homepage der Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald einzusehen.

Die Einbeziehungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmach-ung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Burgebrach, den 13.08.2026

 

Dirk Friesen
Erster Bürgermeister

Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald