Die Bayernwerk Netz GmbH, Regensburg, hat mit Nachricht vom 18.12.2025, eingegangen ebendann, die Planfeststellung für die Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg. Nr. E10007) im Unterabschnitt von der Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken bis zum Mast Nr. 135 bei der Regierung von Oberfranken beantragt.
Das Vorhaben ist nach §§ 43 ff. EnWG i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) planfeststellungspflichtig. Die Regierung von Oberfranken ist die zuständige Behörde für die Planfeststellung. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht.
Die bestehende 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg. Nr. E10007) hat eine Gesamtlänge von 62 km und verläuft durch die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken. Sie wird von der Bayernwerk Netz GmbH betrieben. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der ca. 17 km lange Abschnitt von der Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken bis zum Mast Nr. 135. Die Leitung verläuft in diesem oberfränkischen Abschnitt in den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden Pommersfelden, Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald und Lisberg im Landkreis Bamberg. Auf die – bislang lediglich mit einem Stromkreis beseilten – Masten wird ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt. Zum Einsatz kommen Einfach-Leiterseile des Typs Al/St 230/30 (Aluminium-Stahl-Seile) sowie ein Blitzschutzseil des Typs 1x ASLH-D(S)B (AY/AW 97/48-11,1), bei dem es sich um ein verzinktes Aluminiumseil handelt. Ein Stromkreis besteht aus drei Leiterseilen, die auf einer Seite des Masts über zwei Ebenen angeordnet sind. Vier Maste (Nrn. 105, 106, 111 und 112) werden hierfür verstärkt, der Mast Nr. 135 wird standortgleich ersatzneugebaut. Hierdurch soll der Abtransport von erzeugter Energie aus Erneuerbare-Energien-Anlagen in verbrauchsstärkere Regionen sichergestellt und die Netzstabilität in der Region erhöht werden.
- Die Planunterlagen sind in der Zeit
vom 17.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026
auf der Internetseite des Marktes Burgebrach unter dem Link
zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Gemeinde zu richten ist, ist die Übersendung eines elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind, möglich.
Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter dem Link
veröffentlicht. Nach Absprache kann in der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 22, die Einsicht in die Planunterlagen in Papierform erfolgen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form der Auslegung der Planunterlagen (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG).
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann
vom 17.02.2026 bis einschließlich 30.03.2026
bei der Gemeinde oder bei der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 22, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift gegen den beantragten Plan erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist in der vorgenannten Form Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen oder Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die ihren Anlass in der möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG haben, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, vgl. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Sofern dieser Wunsch auch Inhalte des Einwendungsschriftsatzes betrifft, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, wird darum gebeten, diese kenntlich zu machen.
Hinweis:
Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin), der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Planfeststellungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG auf eine Erörterung verzichten.
Sofern ein Erörterungstermin stattfindet, werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die abschließende Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) wird öffentlich bekannt gegeben, indem sie mit der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken zugänglich gemacht wird. Zusätzlich wird der Planfeststellungsbeschluss mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht, vgl. § 43b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EnWG.
- Vom Beginn der Auslegung des Plans dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG). Darüber hinaus steht der Bayernwerk Netz GmbH nach § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
- Weitere Hinweise:
Einwender erhalten auf ihre Einwendungen keine schriftliche Erwiderung im laufenden Planfeststellungsverfahren. Eine Eingangsbestätigung zum Einwendungsschreiben erfolgt nicht.
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Planfeststellungsbehörde kann – ausgenommen in den Fällen des § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG – die Daten an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
Burgebrach, den 12.02.2026
Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister
Markt Burgebrach