1. Rasenmäher und Rasentrimmer mit einem zulässigen Schallleistungspegel von 96 dB(A) sowie Vertikutierer und Schredder (außer solchen im landwirtschaftlichen Einsatz) dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
2. Freischneider (Motorsense mit Verbrennungsmotor, Motorsägen), Laubbläser und –sammler dürfen zusätzlich an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgegebenen Zeiten einzuhalten sind.
Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich dann, wenn das betreffende Gerät ein Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt. Das Umweltzeichen hebt jedoch die generelle Sonn- und Feiertagsruhe nicht auf - an Sonn- und Feiertagen dürfen keinerlei Lärm verursachende Gerätschaften betrieben werden.