Infektionsschutzgerechtes Lüften in Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene.
Zweck
Technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) sollen gefördert werden.
Gegenstand
Die Gemeinden, Träger der Kindertageseinrichtung und die Einrichtungsträger der Heilpädagogischen Tagesstätten werden bei der Beschaffung technischer Instrumente zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie 2020-2021 finanziell unterstützt.
Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von
Ausstattungsgegenständen zur Verbesserung der Hygiene
CO2-Sensoren für Funktionsräume (Gruppenräume, Mehrzweckräume, Therapieräume) zur Verwendung der CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen,
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Gruppen-, Mehrzweck- und Therapieräume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können.
Nicht vom Förderprogramm des Freistaates erfasst sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Strahlungstechnik sowie Maßnahmen an fest installierten raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen). Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen Richtlinie ebenfalls nicht gefördert.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sind die Gemeinde und für Beschaffungen der Heilpädagogischen Tagesstätten die jeweiligen Einrichtungsträger.
Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang
CO2-Sensoren: Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss (Projektförderung) in Form eines Festbetrags in Höhe von 7,12 Euro je betreutem Kind (Stichtag 01.03.2020) bzw. bei Heilpädagogischen Tagesstätten 150,00 Euro je genehmigter Gruppe, höchstens jedoch in Höhe der zuwendungsfähigen Kosten. Im Antrag sind die tatsächlichen Gesamtkosten anzugeben.
Mobile Luftreinigungsgeräte: Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten für Geräte (siehe Nr. 4.2 der Förderrichtlinie). Die Förderung wird bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 3.500 Euro je Raum begrenzt. Der genaue Fördersatz ist abhängig vom Volumen der Förderanträge und wird nach Eingang aller (fristgerechten) Anträge festgelegt.
Für die Anschaffung von CO2-Sensoren und von mobilen Luftreinigungsgeräten entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal (siehe BayernPortal)