Der Marktgemeinderat des Marktes Burgebrach hat in seiner Sitzung am 08.12.2020 den Bebauungs- und Grünordnungsplan (BBP/GOP) „Sandhof“ in der Fassung vom 08.12.2020 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet im Nordosten des Hauptortes, nördlich der Bundesstraße B 22, nördlich der „Mittelebrach“, östlich der „Ampferbacher Straße (St 2262)“, östlich der „Josef- Gütt-ler-Straße“ und nördlich an der „Grasmannsdorfer Straße“ in Kraft. Der Geltungsbereich beinhal-tet die folgenden Grundstücke der Gemarkung Burgebrach voll- und teilflächig (TF): Flur - Num-mern 559, 560, 718 (TF).
Jede/jeder kann den BBP/GOP bestehend aus der Planurkunde und der Planbegründung (mit Anlagen) im Rathaus des Marktes Burgebrach (Bauamt, 1. Stock, Hauptstraße 3, 96138 Burgebrach) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Burgebrach für jede/jeden zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4) nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBPs/GOPs schriftlich gegenüber dem Markt Burgebrach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hin-gewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB einge-tretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjah-res, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Burgebrach, den 17.12.2020
Johannes Maciejonczyk
Erster Bürgermeister
Markt Burgebrach