Bekanntmachung - Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB - Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Seeleite“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald hat in seiner Sitzung am 13.10.2022 den Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) „Gewerbegebiet Seeleite“ in der Fassung vom 13.10.2022 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. 

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet im Nordosten des Hauptortes Schönbrunn i. Steigerwald, östlich der Straße „Dammweg“, nordöstlich der Straße „Seeleite“ und südöstlich der Freisportanlagen des SV Frankonia Schönbrunn e. V. in Kraft. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Schönbrunn i. Steigerwald und beinhaltet folgende Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Flur - Nummern 753 (TF), 758/1 (TF), 759, 760 und 761 (TF).

Der BBP/GOP bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung mit separatem Umweltbericht (mit Anlage 1: Bestandsplan; Anlage 2: Bewertungsplan; Anlage 3: Ermittlung naturschutzfachlicher Eingriff; Anlage 4: Übersichtstabelle Monitoring; Anlage 5: Dokumentation artenschutzrechtlicher Bestandsbegehungen; Anlage 6: Systemschnitte A - A bis D - D), aus der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde und der schalltechnischen Untersuchung kann in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach (Bauamt, Lagerhausstraße 8, 96138 Burgebrach) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen stehen auch online/digital auf der Homepage der Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1)            eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)            eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3)            nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4)            nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBP/GOP schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Schönbrunn i. Steigerwald, 02.03.2023

 

Dirk Friesen

Erster Bürgermeister

Gemeinde Schönbrunn i. Steigerwald