Widerspruch gegen Weitergabe von Meldedaten an Parteien

Anleser des Artikels.

Im Zusammenhang mit der im Jahr 2018 stattfindenden Landtags- und Bezirkstagswahl wird darauf hingewiesen,  dass gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

 

Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach

Einwohnermeldeamt, Zi.Nr. 06

Hauptstr. 3, 96138 Burgebrach

Telefon: 09546/941640 oder 941644

E-Mail: verwaltung@vg-burgebrach.de.